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   VGH Bayern, 09.05.2019 - 10 CS 19.757   

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https://dejure.org/2019,19325
VGH Bayern, 09.05.2019 - 10 CS 19.757 (https://dejure.org/2019,19325)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.05.2019 - 10 CS 19.757 (https://dejure.org/2019,19325)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Mai 2019 - 10 CS 19.757 (https://dejure.org/2019,19325)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 81 Abs. 4 S. 1, S. 3; BayVwVfG Art. 28 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5
    Erfolglose Beschwerde - Keine unbillige Härte bei geringfügiger Überschreitung der Frist zur Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

  • Wolters Kluwer

    Aufenthaltsrecht; Abschiebungsandrohung; verspäteter Verlängerungsantrag; Anordnung der Fortgeltungswirkung; unterlassene Anhörung; Aufentha...

  • rewis.io

    Erfolglose Beschwerde - Keine unbillige Härte bei geringfügiger Überschreitung der Frist zur Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 81 Abs. 4 S. 3
    Anspruch auf Anordnung der Fortgeltungswirkung einer abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis

  • rechtsportal.de

    Aufenthaltsrecht; Abschiebungsandrohung; verspäteter Verlängerungsantrag; Anordnung der Fortgeltungswirkung; unterlassene Anhörung; Aufenthaltserlaubnis; aufschiebende Wirkung; Ausreisepflicht; Fiktionswirkung; Fortgeltungswirkung; Fristüberschreitung; unbillige Härte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 21.09.2016 - 10 ZB 16.1296

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eheunabhängiges Aufenthaltsrecht -

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2019 - 10 CS 19.757
    Eine unbillige Härte in diesem Sinn wird angenommen, wenn der Ausländer die Frist zur Antragstellung nur geringfügig überschritten hat, die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und bei einer summarischen Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass - eine rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt - die beantragte Verlängerung des Aufenthaltstitels erteilt werden kann (vgl. z.B. Kluth in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 1.11.2018, § 81 Rn. 42.2, unter Berufung auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/8682 S. 22; BayVGH, B.v. 21.9.2016 - 10 ZB 16.1296 - juris Rn. 8; OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.4.2016 - OVG 11 S 10.16 - juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2016 - 11 S 10.16

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 09.05.2019 - 10 CS 19.757
    Eine unbillige Härte in diesem Sinn wird angenommen, wenn der Ausländer die Frist zur Antragstellung nur geringfügig überschritten hat, die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und bei einer summarischen Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass - eine rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt - die beantragte Verlängerung des Aufenthaltstitels erteilt werden kann (vgl. z.B. Kluth in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 1.11.2018, § 81 Rn. 42.2, unter Berufung auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/8682 S. 22; BayVGH, B.v. 21.9.2016 - 10 ZB 16.1296 - juris Rn. 8; OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.4.2016 - OVG 11 S 10.16 - juris Rn. 5).
  • OVG Bremen, 05.04.2022 - 2 B 314/21

    Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines früheren deutschen Staatsangehörigen wegen

    Eine unbillige Härte ist gegeben, wenn es im Rahmen einer Betrachtung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der (geringen) Dauer der Fristüberschreitung und des (geringen) Grades des Verschuldens, unverhältnismäßig wäre, die ausländische Person - unter Abbruch gewichtiger familiärer, wirtschaftlicher und sozialer Bindungen - auf eine Ausreise und ein nachfolgendes Visumverfahren zu verweisen (Bay. VGH , Beschl. v. 09.05.2019 - 10 CS 19.757, juris Rn. 7).

    Das wird angenommen, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen vorliegen: die Frist zur Antragstellung wurde nur geringfügig überschritten (1.), die Fristüberschreitung ist lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen (2.) und bei einer summarischen Prüfung kann davon ausgegangen werden, dass - eine rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt - die beantragte Verlängerung des Aufenthaltstitels erteilt werden wird (3.) (vgl. Bay. VGH , Beschl. v. 09.05.2019 - 10 CS 19.757, juris Rn. 7; OVG NW, Beschl. v. 18.08.2021 - 18 B 1254/21, juris Rn. 23; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 01.10.2020, § 81 Rn. 42.2, unter Berufung auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/8682 S. 22).

    Da die Beschwerde somit bereits nicht darlegt, warum der Tatbestand einer unbilligen Härte im Sinn des § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts gegeben sein sollte, kann offenbleiben, ob es sich bei einer Anordnung der Fortgeltungswirkung um eine gebundene oder um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. dazu Bay. VGH , Beschl. v. 09.05.2019 - 10 CS 19.757, juris Rn. 12 m.w.N).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2021 - 18 B 1254/21

    Deklaratorische Wirkung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG;

    vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 19 CS 20.1075 -, juris, Rn. 9 mit Verweis auf Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Mai 2019- 10 CS 19.757 -, juris, Rn. 7; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 81 Rn. 28.
  • VG Bayreuth, 31.08.2023 - B 6 S 23.530

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der,

    Eine unbillige Härte wird angenommen, wenn es für den Ausländer im Rahmen einer Betrachtung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere wegen einer nur geringfügigen Überschreitung der Frist zur (Verlängerungs-)Antragstellung und eines geringen Grades des Verschuldens dieser Fristüberschreitung, unverhältnismäßig wäre, ihn - unter Abbruch gewichtiger familiärer, wirtschaftlicher und sozialer Bindungen - auf eine Ausreise und ein nachfolgendes Visumverfahren zu verweisen; eine solche Unverhältnismäßigkeit kann bejaht werden, wenn bei einer summarischen Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass - eine rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt - die beantragte Verlängerung des Aufenthaltstitels erteilt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2019 - 10 CS 19.757 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • VG München, 14.04.2022 - M 2 S 21.3973

    Ablehnung einer verspätet beantragten Verlängerung eines Aufenthaltstitels -

    Eine unbillige Härte wird angenommen, wenn für den Ausländer im Rahmen einer Betrachtung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere wegen einer nur geringfügigen Überschreitung der Frist zur (Verlängerungs-)Antragstellung und eines geringen Grades des Verschuldens dieser Fristüberschreitung, unverhältnismäßig wäre, ihn - unter Abbruch gewichtiger familiärer, wirtschaftlicher und sozialer Bindungen - auf eine Ausreise und ein nachfolgendes Visumverfahren zu verweisen; eine solche Unverhältnismäßigkeit kann bejaht werden, wenn bei einer summarischen Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass - eine rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt - die beantragte Verlängerung des Aufenthaltstitels erteilt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2019 - 10 CS 19.757 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 17.06.2021 - 19 CS 20.1075

    Ausreisepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 9. Mai 2019 (10 CS 19.757 - juris Rn. 7) ausgeführt:.
  • OVG Sachsen, 28.02.2020 - 3 B 90/20

    Fortgeltungswirkung; Fiktionsbescheinigung

    Eine solche unbillige Härte wird nach ihrem Sinn und Zweck angenommen, wenn der Ausländer die Frist zur Antragstellung nur geringfügig überschritten hat, die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und bei einer summarischen Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass - eine rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt - die beantragte Verlängerung des Aufenthaltstitels erteilt werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9. Mai 2019 - 10 CS 19.757 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8. April 2016 11 S 10.16 -, juris Rn. 5).
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